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Tiefgaragenstellplatz muss groß genug sein

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Ein Käufer hatte zu einer Eigentumswohnung einen Tiefgaragenstellplatz für rund 20.000 Euro erworben. Da der Stellplatz an der schmalsten Stelle jedoch nur 2,50 Meter misst, verlangt er vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.

Vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Das OLG Braunschweig gab dem Kläger Recht und befand, dass es dem Tiefgaragenplatz an der vereinbarten Beschaffenheit fehlt. Gemessen an den Gesamtumständen der gekauften Wohnung und dem hohen Preis, sollte zumindest ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse den Parkplatz nutzen können. Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger hat allerdings festgestellt, dass auf dem Parkplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden kann, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufährt. Einparken kann der Fahrer nur, wenn er die 58 Meter vom Eingang bis zum Stellplatz rückwärts fährt oder wenn er in der sechs Meter breiten Gasse wendet. Beides sei nicht zumutbar. Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied, dass der Bauträger dem Kläger zwei Drittel des Kaufpreises erstatten muss. [OLG Braunschweig 8 U 62/18]

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Immobilien

24.03.2023

Jetzt neu: Grundstück zum Kauf in Luckenwalde

BAUGRUNDSTÜCK FÜR GROSSE EINFAMILIENHAUSSIEDLUNG – 3 Flurstücke (479, 480 und 662) – ca. 10.000 m² bebaubar, 15.340 m² fallen auf die anliegende Parkanlage – vom Flurstück 479 soll noch ein ca. 1.900 m² großes Areal abgeteilt werden, welches nicht mitveräußert wird – Beurkundung ab 2024 möglich Weitere Informationen finden Sie im Exposé.

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