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Oh du fröhliche: Wie viel Weihnachten ist okay?

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In der Adventszeit ist es üblich, die Wohnung weihnachtlich zu dekorieren. Allerorts leuchten Lichterketten, blinken Sterne und Weihnachtsmänner klettern Fassaden auf und ab. Doch wie viel Weihnachten müssen Vermieter und Nachbarn dulden?

Dekorieren der eigenen Wohnung
Innerhalb ihrer eigenen Wohnung dürfen Mieter und Eigentümer so viel dekorieren, wie sie möchten. Gegen dezenten Schmuck in den Fenstern und auf dem Balkon oder im Garten ist im Normalfall auch nichts einzuwenden. Problematisch wird es, wenn sich Nachbarn z. B. durch grelles Blinken gestört fühlen. Generell gilt: Weihnachtsbeleuchtung sollte zwischen 22 und 6 Uhr abgeschaltet werden.

Achtung: Die Fassade gehört nicht zur Mietsache – wenn sich der Eigentümer am kletternden Weihnachtsmann stört, muss dieser entfernt werden.

Dekorieren von Gemeinschaftseigentum
Ganz anders sieht es bei Gemeinschaftseigentum aus, hierzu zählen z. B. der Hausflur, Keller- und Speicherräume. Stört sich ein Bewohner an der Dekoration, aufgestellten Kerzen oder sogar verwendeten Duftsprays, muss diese Störung unterlassen bzw. entfernt werden. Adventskränze, die an der eigenen Wohnungstüre befestigt sind, müssen Nachbarn jedoch dulden. Weihnachtsdekoration darf weder Fluchtwege behindern, noch Brandgefahr bergen – im Schadensfall haftet derjenige, der die Dekoration aufgestellt hat.

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Starkregen: So können Sie Ihre Immobilie schützen

Starkregenereignisse treten immer häufiger auf und können zu erheblichen Schäden an Wohngebäuden führen. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert darüber, welche Schutzmaßnahmen Immobilieneigentümer ergreifen können und welche Versicherung sinnvoll ist. Da in der Regel Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss über entsprechende Maßnahmen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ein Beschluss in der Eigentümerversammlung gefasst werden.

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