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Ratgeber Steuern
Die Denkmal-AfA nach § 7i EStG
Die Denkmal-AfA nach § 7i Einkommensteuergesetz erlaubt es, die Herstellungskosten für Sanierungsmaßnahmen an einem Baudenkmal über zwölf Jahre abzuschreiben: im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 Prozent jährlich, in den folgenden vier Jahren bis zu 7 Prozent. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, und die Maßnahmen müssen vorher mit ihr abgestimmt sein.
Wer ein Baudenkmal vermietet, kann einen Teil des Geldes, das er in die Erhaltung steckt, in kürzerer Zeit steuerlich geltend machen als bei normalem Gebäude. Hier steht, wie das funktioniert und was dafür gelten muss.
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Was die Denkmal-AfA ist
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Gemeint ist die steuerliche Abschreibung eines Gebäudes über viele Jahre. Bei Wohngebäuden aus dem Privatvermögen gilt in der Regel ein linearer Satz von 2 Prozent im Jahr, bei Gebäuden, die vor 1925 fertiggestellt wurden, von 2,5 Prozent (§ 7 Abs. 4 EStG). Für Baudenkmäler sieht das Gesetz zusätzlich erhöhte Absetzungen vor, und zwar für die Kosten bestimmter Baumaßnahmen.
Das ist keine Förderung auf Antrag, sondern eine steuerliche Regel. Sie wirkt nur, wenn das Gebäude vermietet wird und die Einkünfte versteuert werden, denn abgeschrieben wird von den Einnahmen. Für das selbst bewohnte Baudenkmal gilt eine eigene Vorschrift, die weiter unten steht.
Die Sätze und der Zeitraum
Nach § 7i Absatz 1 EStG können die Herstellungskosten abgesetzt werden:
- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent,
- in den darauf folgenden vier Jahren mit jeweils bis zu 7 Prozent.
Acht Jahre zu 9 Prozent und vier Jahre zu 7 Prozent ergeben zusammen 100 Prozent der begünstigten Kosten in zwölf Jahren. Zum Vergleich: Bei einer normalen linearen Abschreibung mit 2 Prozent dauert das 50 Jahre. Der Gesamtbetrag der Abschreibung wird dadurch nicht größer, er fällt nur früher an.
Das Gesetz sagt „bis zu“. Wer weniger geltend macht, darf das; der Rest geht nicht auf spätere Jahre über.
Was begünstigt ist
Begünstigt sind Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. „Sinnvolle Nutzung“ meint nach dem Gesetz, dass die schützenswerte Substanz auf Dauer gesichert ist. Die Regel gilt auch für Teile eines Gebäudes und für Gebäudegruppen.
Nicht jeder Euro, den eine Wohnung in einem Denkmalhaus kostet, ist begünstigt. Der Kaufpreis des Grundstücks gehört nicht dazu, und auch für den Gebäudeanteil am Kaufpreis gelten die normalen Abschreibungssätze. Begünstigt ist der Sanierungsaufwand, soweit er die Voraussetzungen erfüllt. Öffentliche Zuschüsse für dieselben Maßnahmen werden abgezogen.
Bescheinigung und Abstimmung
Ohne Nachweis gibt es keine erhöhte Abschreibung. Das Finanzamt verlangt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, in der Regel der Denkmalbehörde, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen erfüllen. Sie nennt auch die Höhe der Kosten und eventuelle Zuschüsse. Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Behörde abgestimmt sein; das verlangt § 7i Absatz 1 EStG.
In der Praxis heißt das: Planung, Abstimmung und Bescheinigung gehören an den Anfang eines Projekts, nicht ans Ende. Wer Arbeiten beginnt, bevor die Behörde zugestimmt hat, riskiert, dass die Kosten nicht anerkannt werden.
Selbst bewohnt: § 10f EStG
Wer sein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Absetzung nach § 7i nicht nutzen, weil keine Einkünfte vorliegen, von denen sie abgezogen werden könnte. Dafür gibt es § 10f EStG: Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal können wie Sonderausgaben im Jahr des Abschlusses und in den neun folgenden Kalenderjahren mit jeweils bis zu 9 Prozent abgezogen werden, soweit das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Auch hier gelten die Voraussetzungen des § 7i, also Bescheinigung und Abstimmung.
Eine vereinfachte Beispielrechnung
Beispielrechnung, vereinfacht, mit angenommenen Werten. Sie zeigt das Prinzip und ist keine Berechnung für einen Einzelfall.
Angenommen, an einem vermieteten Baudenkmal fallen nach dem Kauf begünstigte Sanierungskosten von 300.000 Euro an. Ein Grenzsteuersatz von 35 Prozent wird als Modellannahme gesetzt.
| Zeitraum | Satz | Abschreibung je Jahr | Steuerwirkung im Modell je Jahr |
|---|---|---|---|
| Jahre 1 bis 8 | 9 Prozent | 27.000 € | 9.450 € |
| Jahre 9 bis 12 | 7 Prozent | 21.000 € | 7.350 € |
| Summe | 100 Prozent | 300.000 € | 105.000 € |
Die Rechnung rechnet nur die Abschreibung mit dem angenommenen Steuersatz um. Nicht enthalten sind Mieteinnahmen, Zinsen, laufende Kosten, eine mögliche Wertentwicklung und die Frage, ob die Einkünfte insgesamt positiv sind. Ob und in welcher Höhe sich die Abschreibung in einem konkreten Fall auswirkt, hängt vom Einkommen, vom Objekt und von der Bescheinigung ab.
Worauf man bei einem Denkmalobjekt achten sollte
- Der Preis zuerst. Ein Steuervorteil gleicht einen überhöhten Kaufpreis nicht aus. Der Kaufpreis sollte zum Objekt und zur Lage passen, unabhängig von der Abschreibung.
- Welcher Teil ist Sanierung? Die Aufteilung zwischen Grundstück, Bestandsgebäude und begünstigten Sanierungskosten bestimmt, was abgeschrieben werden kann. Sie sollte schriftlich nachvollziehbar sein.
- Bescheinigung und Zeitpunkt. Ist die Bescheinigung vorhanden oder beantragt, und stammen die Kosten aus Maßnahmen nach dem Kauf?
- Vermietung und Wirtschaftlichkeit. Miete, Instandhaltung, Finanzierung und Leerstand entscheiden darüber, ob die Anlage sich trägt.
- Denkmalauflagen. Für Fenster, Fassade und Grundriss können Auflagen gelten, die Kosten und Nutzung beeinflussen.
Quellen
- § 7i Einkommensteuergesetz, erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 10f Einkommensteuergesetz, Abzug bei eigenen Wohnzwecken
- § 7 Einkommensteuergesetz, Absetzung für Abnutzung
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall ist Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater zuständig.
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Häufige Fragen
Gilt die Denkmal-AfA auch für den Kaufpreis der Wohnung?
Nein. Begünstigt sind Herstellungskosten für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal, nicht der Kaufpreis für Grundstück und Bestandsgebäude. Der Gebäudeanteil am Kaufpreis wird nach den normalen Sätzen abgeschrieben. Wie ein Kaufpreis aufgeteilt wird, steht im Kaufvertrag oder wird anhand von Arbeitshilfen der Finanzverwaltung ermittelt.
Wer stellt die Bescheinigung für die Denkmal-AfA aus?
Die nach Landesrecht zuständige Stelle, in der Regel die Denkmalbehörde. Sie bestätigt, dass die Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, und nennt die Kosten. Vor Beginn der Arbeiten müssen sie mit der Behörde abgestimmt sein.
Kann ich die Denkmal-AfA nutzen, wenn ich selbst in dem Denkmal wohne?
Nicht nach § 7i, denn dafür braucht es Einkünfte, von denen abgeschrieben wird. Für Selbstnutzer gibt es § 10f EStG: Die Aufwendungen können über zehn Jahre mit bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Was ist der Unterschied zwischen § 7i und § 7h?
§ 7i betrifft Baudenkmäler, § 7h Gebäude in förmlich festgelegten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten. Die Sätze sind gleich, die Bescheinigung stellt bei § 7h die Gemeinde aus. Mehr dazu auf der Seite zum Sanierungsgebiet.
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