Recht
Ratgeber Erbe
Geerbte Immobilie verkaufen in Berlin
Verkaufen dürfen Sie, sobald Sie belegen können, dass Sie Erbe sind. Dafür reicht ein Erbschein oder ein Testament vom Notar samt dem Protokoll, mit dem das Gericht es geöffnet hat (§ 35 GBO). Sind Sie mehrere Erben, unterschreiben alle (§ 2040 BGB). Ob Einkommensteuer auf den Gewinn anfällt, hängt daran, wann die verstorbene Person gekauft hat.
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Wie verkaufe ich eine geerbte Immobilie in Berlin? Der Ablauf in vier Schritten
Erbrecht nachweisen
Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, also beim Amtsgericht. Oder das Notartestament mit dem Eröffnungsprotokoll heraussuchen.
Unter Erben einigen
Alle Erben sagen Ja zum Verkauf, am besten auf Basis einer Bewertung, die alle kennen.
Bewerten und vermarkten
Unterlagen zusammenstellen, Angebotspreis festlegen, Käufer mit geprüfter Finanzierung auswählen.
Notar und Grundbuch
Alle Erben unterschreiben den Kaufvertrag. Der Notar beantragt die Umschreibung auf den Käufer.
Schritt 1 dauert meist am längsten. Haben Sie schon einen Käufer, kann der Notar den Vertrag trotzdem vorbereiten. Auf den Käufer überschrieben wird die Immobilie aber erst, wenn Ihr Erbrecht belegt ist.
Erbschein oder Testament: was das Grundbuchamt verlangt
Das Grundbuch ist das amtliche Verzeichnis, in dem steht, wem eine Immobilie gehört. Das Grundbuchamt trägt Sie dort nur ein, wenn Sie belegen, dass Sie geerbt haben. § 35 der Grundbuchordnung lässt zwei Wege zu. Der erste ist der Erbschein. Das ist das Papier vom Nachlassgericht, das schwarz auf weiß sagt, wer Erbe ist (§ 2353 BGB). Wer im Ausland geerbt hat, nutzt das Europäische Nachlasszeugnis.
Der zweite Weg ist kürzer. Wurde das Testament oder der Erbvertrag beim Notar gemacht, reichen diese Urkunde und das Protokoll über ihre Eröffnung. Das ist das Blatt, mit dem das Gericht den Umschlag geöffnet und den Inhalt festgehalten hat. Ein handschriftliches Testament zählt hier nicht. Und wenn das Grundbuchamt Zweifel hat, darf es trotzdem einen Erbschein verlangen.
Wer handschriftlich geerbt hat oder ohne Testament nach dem Gesetz, braucht für den Verkauf fast immer einen Erbschein. Stellen Sie den Antrag früh. Er ist der Grund, warum Verkäufe in Erbfällen liegen bleiben.
Grundbuch berichtigen: zwei Jahre ohne Gebühr
Nach einem Todesfall steht im Grundbuch weiter der Name des Verstorbenen. Sie umschreiben zu lassen kostet nichts, solange der Antrag innerhalb von zwei Jahren beim Grundbuchamt ankommt. Gerechnet wird ab dem Todestag.
So steht es in der Anmerkung zu Nummer 14110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die zwei Jahre gelten auch dann, wenn Sie sich als Erben erst untereinander aufteilen und danach eintragen lassen.
Für den Verkauf müssen Sie nicht in jedem Fall zuerst selbst im Grundbuch stehen. § 40 der Grundbuchordnung macht für Erben eine Ausnahme. Ob der Notar diesen kurzen Weg geht oder Sie vorher einträgt, hängt vom Kaufvertrag ab und davon, wie der Käufer seinen Kredit absichert. Die zwei kostenlosen Jahre laufen davon unabhängig weiter.
Erbengemeinschaft: verkaufen nur gemeinsam
Erben mehrere Personen, gehört der Nachlass ihnen allen zusammen. Über die Immobilie können sie nur gemeinsam entscheiden (§ 2040 Abs. 1 BGB). Beim Notar unterschreibt deshalb jeder, auch wer nur ein Zehntel geerbt hat.
Allein verkaufen kann ein Erbe nur seinen Anteil am gesamten Nachlass, also seinen Platz in der Erbengemeinschaft. Das geht, und auch dieser Vertrag muss zum Notar (§ 2033 Abs. 1 BGB). Was nicht geht: seinen Anteil an der Wohnung allein zu verkaufen. Das verbietet § 2033 Abs. 2 BGB.
Wie Erbengemeinschaften zu einer Einigung kommen und welche Wege es neben dem gemeinsamen Verkauf gibt, beschreibt unser Beitrag zur Immobilie in der Erbengemeinschaft.
Teilungsversteigerung als letzter Weg
Jeder Erbe kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird (§ 2042 Abs. 1 BGB, Ausnahmen in den §§ 2043 bis 2045). Ein Haus lässt sich aber nicht mit der Säge teilen. Deshalb sieht das Gesetz die Versteigerung vor, und geteilt wird dann das Geld (§ 753 Abs. 1 BGB). Wie das abläuft, regelt § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Der Fachbegriff dafür heißt Teilungsversteigerung.
Rechnen tut sich das selten. Den Preis machen im Gerichtssaal die Gebote, die an dem Tag abgegeben werden. Es gibt kein Exposé, keine Besichtigungen und kein Verhandeln. Solange das Verfahren läuft, laufen Grundsteuer, Hausgeld und Reparaturen weiter, und die zahlen alle Erben.
Berliner Testament: wer verkaufen darf
Beim Berliner Testament schreiben Eheleute ein gemeinsames Testament. Darin setzen sie sich gegenseitig als Erben ein und legen fest, wer erbt, wenn auch der Zweite stirbt. Meist sind das die Kinder. Im Zweifel erben die Kinder dann vom zuletzt Verstorbenen (§ 2269 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehepartner ist also zuerst Alleinerbe und darf verkaufen, sobald er sein Erbrecht belegt.
Anders ist es bei einer Vor- und Nacherbschaft. Da erbt einer die Immobilie nur auf Zeit und muss sie später an den Nächsten weitergeben. Verkauft dieser Erste, kann der Verkauf später hinfällig werden. Nämlich dann, wenn der Zweite an der Reihe ist und der Verkauf ihm sein Recht nimmt (§ 2113 Abs. 1 BGB).
Was in Ihrem Fall gilt, steht im Testament selbst und nirgendwo sonst. Lassen Sie es von einem Notar oder einer Rechtsanwältin lesen, bevor die Wohnung inseriert wird. Danach ist es teurer.
Spekulationsfrist und Erbschaftsteuer
Auf den Gewinn kann Einkommensteuer anfallen, und zwar dann, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG). Diese zehn Jahre heißen Spekulationsfrist. Erben zählt dabei nicht als Kauf. Die Uhr läuft weiter ab dem Tag, an dem die verstorbene Person gekauft hat. Ein Beispiel: Die Mutter kaufte 2012. Verkaufen die Kinder heute, sind die zehn Jahre längst vorbei, und es fällt nichts an.
Liegt der Kauf kürzer zurück, kann der Verkauf trotzdem steuerfrei sein. Dann nämlich, wenn in der Wohnung selbst gewohnt wurde statt sie zu vermieten. Ob dabei das Wohnen der verstorbenen Person zählt oder Ihr eigenes, klären Sie vor dem Notartermin mit dem Steuerberater. Es geht dabei schnell um fünfstellige Beträge. Alles dazu steht im Beitrag zur Spekulationsfrist.
Die Erbschaftsteuer ist eine andere Steuer. Sie fällt dafür an, dass Sie geerbt haben, nicht dafür, dass Sie verkaufen. Das Erbe müssen Sie dem Finanzamt binnen drei Monaten melden, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Hat ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet, sparen Sie sich die Meldung. Gehört eine Immobilie zum Erbe, melden Sie trotzdem (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Wie viel Steuer herauskommt, rechnet der Steuerberater aus.
Bewertung und Unterlagen
Unter Erben gibt es um kaum etwas so oft Streit wie um den Preis. Jeder hat eine andere Zahl im Kopf. Eine Bewertung aus Lage, Zustand und echten Verkäufen aus der Nachbarschaft bringt alle auf denselben Stand. Wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite zur Immobilienbewertung in Berlin. Aktuelle Preise und Mieten stehen im Report zum Berliner Wohnungsmarkt.
- Erbschein oder Notartestament mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts
- Ein aktueller Grundbuchauszug, also ein Ausdruck der Grundbuchseite zu Ihrer Immobilie
- Flurkarte, Grundrisse und die Berechnung der Wohnfläche
- Energieausweis
- Bei einer Eigentumswohnung: die Teilungserklärung, also das Papier, das das Haus in einzelne Wohnungen aufteilt und sagt, was Ihnen allein gehört. Dazu die Protokolle der Eigentümerversammlungen, der Wirtschaftsplan, die letzte Jahresabrechnung und der Stand der Erhaltungsrücklage, also des gemeinsamen Sparkontos für Reparaturen
- Wenn vermietet ist: Mietverträge, alle Mieterhöhungen und die letzte Betriebskostenabrechnung (mehr dazu im Beitrag Vermietete Wohnung verkaufen)
- Papiere zu Krediten, die noch auf der Immobilie liegen, und zu den Grundschulden im Grundbuch
- Rechnungen und Nachweise über alles, was modernisiert wurde
Rechtlicher Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 15. September 2026 wieder und dient der ersten Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung im Einzelfall. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung erbringen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen
- § 35 und § 40 Grundbuchordnung (GBO), Nachweis der Erbfolge und Voreintragung des Erben
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1, Kostenverzeichnis Nr. 14110 mit Anmerkung
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Erbschein
- § 2033, § 2040 und § 2042 BGB, Erbteil, gemeinschaftliche Verfügung, Auseinandersetzung
- § 753 BGB und § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Teilungsversteigerung
- § 2269 und § 2113 BGB, gemeinschaftliches Testament und Vorerbschaft
- § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), private Veräußerungsgeschäfte
- § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Anzeigepflicht
- Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, Kaufpreise nach Teilmärkten, Kaufverträge 2024 (Kennzahl oben)
- Gesetzeswortlaut jeweils auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15. September 2026
Weiterlesen
Steuern
Spekulationsfrist
Kaufen
Notartermin und Grundbuch
Verkaufen
Mit Wohnrecht oder Nießbrauch verkaufen
Häufige Fragen
Geerbte Immobilie verkaufen: häufige Fragen.
Stand der Antworten: 15. September 2026
Brauche ich einen Erbschein, um eine geerbte Immobilie zu verkaufen?
Nicht immer. Das Grundbuchamt nimmt als Nachweis einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein Notartestament mit dem Eröffnungsprotokoll des Gerichts (§ 35 GBO). Haben Sie über ein handschriftliches Testament geerbt oder ganz ohne Testament, brauchen Sie fast immer den Erbschein. Beantragen können Sie ihn beim Nachlassgericht, das ist das Amtsgericht.
Bis wann ist die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall gebührenfrei?
Es kostet nichts, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Todestag beim Grundbuchamt ankommt. So steht es in der Anmerkung zu Nummer 14110 im Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Das gilt auch, wenn Sie sich als Erben erst untereinander aufteilen und danach eintragen lassen.
Kann ein Miterbe den Verkauf allein durchsetzen?
Nicht direkt. Über die Immobilie entscheiden alle Erben gemeinsam (§ 2040 BGB), unter dem Kaufvertrag stehen alle Unterschriften. Ein einzelner Erbe kann aber verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird, und notfalls die Teilungsversteigerung beantragen (§ 2042 und § 753 BGB, § 180 ZVG). Das bringt in aller Regel weniger Geld. Vorher lohnt jeder Versuch, sich zu einigen.
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich eine geerbte Immobilie verkaufe?
Einkommensteuer kann anfallen, wenn zwischen dem Kauf durch die verstorbene Person und Ihrem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG). Der Todesfall startet keine neue Frist. Die Erbschaftsteuer ist eine andere Steuer und fällt schon für das Erben an. Beides prüft vor dem Notartermin ein Steuerberater.
Darf der überlebende Ehegatte beim Berliner Testament das Haus verkaufen?
Meistens ja. Setzen sich Eheleute gegenseitig als Erben ein und sollen danach die Kinder erben, gelten die Kinder im Zweifel als Erben des zuletzt Verstorbenen (§ 2269 BGB). Der überlebende Ehepartner ist dann Alleinerbe und darf verkaufen. Steht im Testament eine Vor- und Nacherbschaft, erbt er die Immobilie nur auf Zeit, und § 2113 BGB schränkt ihn ein.
Wie lange habe ich Zeit, das Erbe dem Finanzamt zu melden?
Drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie von dem Erbe erfahren (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Hat ein Gericht oder Notar das Testament eröffnet, entfällt die Meldung meist. Gehört eine Immobilie zum Erbe, melden Sie trotzdem (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, rechnet der Steuerberater aus.
Muss ich als Erbe erst ins Grundbuch, bevor ich verkaufe?
Nicht in jedem Fall. § 40 der Grundbuchordnung macht für Erben eine Ausnahme. Ob der Notar diesen kurzen Weg geht oder Sie vorher einträgt, hängt vom Kaufvertrag ab und davon, wie der Käufer seinen Kredit absichert. Die Umschreibung auf die Erben kostet nichts, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Todestag beim Grundbuchamt ankommt.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf einer geerbten Wohnung?
Den Nachweis des Erbrechts (Erbschein oder Notartestament mit Eröffnungsprotokoll), einen aktuellen Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse, Wohnflächenberechnung und Energieausweis. Bei einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und der Stand der Erhaltungsrücklage dazu, bei Vermietung die Mietverträge.
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