Ratgeber Verkaufen

Immobilie in Berlin verkaufen, wenn Sie im Ausland leben

Viele Schritte eines Verkaufs lassen sich schriftlich erledigen. Wer zum Notartermin nicht anreist, braucht eine Vollmacht oder genehmigt den Vertrag im Nachgang. Was aus der Ferne geht und wie Sie den Termin planen.

Ratgeber Verkaufen10 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt. Unterlagen, Besichtigungen und Verhandlungen lassen sich aus dem Ausland organisieren. Den Kaufvertrag über eine Immobilie muss ein Notar beurkunden (§ 311b Abs. 1 BGB), nach Angaben der Bundesnotarkammer nur vor Ort und nicht per Video. Wer nicht anreist, bevollmächtigt vorher eine Person seines Vertrauens; das Grundbuchamt akzeptiert nur Vollmachten mit mindestens notariell beglaubigter Unterschrift (§ 29 GBO). In Ausnahmefällen genehmigen Sie den Vertrag nachträglich. Beglaubigen können deutsche Auslandsvertretungen, deren Urkunden denen eines Notars in Deutschland gleichstehen, oder ein Notar in Ihrem Wohnsitzland; dessen Urkunde braucht für Deutschland je nach Staat eine Apostille oder eine Legalisation. Steuerfragen klären Sie vor dem Notartermin mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Was aus der Ferne geht und was nicht

Vieles, was vor dem Notartermin geschieht, braucht Ihre Anwesenheit nicht. Den Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus schließen Sie in Textform, eine E-Mail genügt (§ 656a BGB). Unterlagen beantragen Sie schriftlich oder lassen sie mit Vollmacht anfordern, Besichtigungen und Übergabe übernimmt Ihr Makler.

Anders liegt es beim Kaufvertrag. Notarielle Online-Verfahren gibt es nach Angaben der Bundesnotarkammer nur für bestimmte Vorgänge im Gesellschaftsrecht und für Registeranmeldungen. Den Kauf einer Immobilie beurkundet der Notar ausschließlich vor Ort. Die Schritte im Überblick:

Verkauf einer Berliner Immobilie aus dem Ausland: welche Schritte aus der Ferne möglich sind und auf welcher Grundlage
SchrittAus dem AuslandGrundlage
Maklervertragper E-Mail, bei Wohnung und Einfamilienhaus genügt Textform§ 656a BGB
Grundbuchauszugschriftlich per Post oder FaxService Berlin
Auszug aus der Flurkarteonline oder schriftlichService Berlin
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnisper Post, Fax oder eingescannt per E-Mail, mit eigenhändiger UnterschriftService Berlin
Besichtigungen und Übergabedurch Ihren Makler oder eine bevollmächtigte PersonMaklervertrag, Vollmacht
Kaufvertrag beim Notarnur vor Ort, Sie können sich vertreten lassen§ 311b Abs. 1 BGB, Bundesnotarkammer
Beglaubigung von Vollmacht oder Genehmigungbei einer deutschen Auslandsvertretung oder einem Notar im Wohnsitzland, persönlich§ 10 KonsG, Auswärtiges Amt

Der Notartermin: anreisen oder vertreten lassen

Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Bundesnotarkammer rät, möglichst persönlich teilzunehmen, weil Fragen im Termin direkt geklärt werden können. Ist das nicht möglich, gibt es zwei Wege.

Erstens die Vollmacht. Sie bevollmächtigen vor dem Termin eine Person Ihres Vertrauens, die den Vertrag in Ihrem Namen unterschreibt. Im Grundstücksbereich reicht eine privatschriftliche Vollmacht in der Regel nicht: Das Grundbuchamt darf nur Vollmachten akzeptieren, bei denen zumindest die Unterschrift notariell beglaubigt ist (§ 29 GBO). Die Bundesnotarkammer empfiehlt eine notarielle Vollmacht. Stimmen Sie den Umfang vorher mit dem Notariat ab, das den Vertrag beurkundet. Finanziert der Käufer den Kaufpreis, scheitert der Verkauf nach Angaben der Bundesnotarkammer zum Beispiel, wenn die Vollmacht nicht auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst.

Zweitens die Genehmigung im Nachgang. In Ausnahmefällen kann jemand ohne Vollmacht für Sie auftreten. Der Vertrag wird dann erst wirksam, wenn Sie ihn genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Dazu bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift notariell, dass die Erklärungen in Ihrem Sinne abgegeben wurden. Bis dahin hat der Käufer keine Sicherheit, dass der Vertrag zustande kommt. Fordert er Sie zur Genehmigung auf, können Sie sie nur innerhalb von zwei Wochen erklären; danach gilt sie als verweigert (§ 177 Abs. 2 BGB).

Vollmacht und Genehmigung kosten zusätzlich, weil ein weiterer notarieller Schritt nötig ist. Nehmen Sie selbst teil und sprechen nicht ausreichend Deutsch, muss der Notar Ihnen die Niederschrift übersetzen, statt sie nur vorzulesen; auf Verlangen bekommen Sie die Übersetzung auch schriftlich. Übersetzt der Notar nicht selbst, zieht er eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu (§ 16 BeurkG). Den Ablauf des Termins beschreibt der Ratgeber Notartermin und Grundbuch.

Unterschrift im Ausland beglaubigen

Für Vollmacht oder Genehmigung müssen Sie nicht nach Berlin reisen. Deutsche Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte dürfen Unterschriften beglaubigen und Erklärungen beurkunden; ihre Urkunden stehen denen eines Notars in Deutschland gleich (§ 10 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz). Für eine Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie persönlich erscheinen. Nach Angaben des Auswärtigen Amts bietet nicht jede Auslandsvertretung jede Beurkundung an, und anders als ein Notar in Deutschland sind Konsularbeamte zur Beurkundung nicht verpflichtet. Klären Sie deshalb rechtzeitig mit der Botschaft oder dem Konsulat, ob Ihnen dort geholfen werden kann. Die Gebühren richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.

Der andere Weg führt über eine Notarin oder einen Notar in Ihrem Wohnsitzland. Damit eine solche ausländische Urkunde in Deutschland anerkannt wird, braucht sie je nach Staat einen Nachweis ihrer Echtheit. In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist das die Apostille, die eine Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde entstanden ist. Sonst bestätigt die deutsche Auslandsvertretung die Echtheit durch eine Legalisation (§ 13 Konsulargesetz). Mit einigen Staaten bestehen Abkommen, nach denen bestimmte Urkunden ohne beides verwendet werden können. Ob eine ausländische Urkunde ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheiden die deutschen Stellen nach Angaben des Auswärtigen Amts selbst.

Klären Sie Wortlaut, Sprache und Form der Vollmacht deshalb vor der Unterschrift mit dem Notariat in Berlin, das den Vertrag beurkundet.

Unterlagen aus der Ferne besorgen

Den Grundbuchauszug bekommen Sie als Eigentümer ohne weitere Begründung. Den Antrag stellen Sie schriftlich per Post oder Fax, formlos oder mit dem Formular des Landes, bei jedem Berliner Amtsgericht mit Grundbuchamt. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Online abrufen können Sie das Grundbuch nicht: Das automatisierte Abrufverfahren steht Notaren, Behörden, Gerichten und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen. Wer mit Vollmacht für Sie einsehen soll, legt die Vollmacht im Original vor.

Auch andere Auskünfte gehen schriftlich. Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen Sie per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail, jeweils mit eigenhändiger Unterschrift; den Auszug aus der Flurkarte auch online. Mit Ihrer schriftlichen Vollmacht kann Ihr Makler Grundbuchauszug, Baulastenauskunft, Bauakte und die Unterlagen vom Verwalter für Sie anfordern. Welche Papiere ein Verkauf braucht, steht im Ratgeber Unterlagen für den Immobilienverkauf.

Makler und Notar müssen ihre Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz identifizieren (§ 11 GwG). Halten Sie dafür einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bereit.

Leerstand und Vermietung

Steht Ihre Wohnung oder Ihr Haus leer, während Sie im Ausland leben, gilt das Berliner Zweckentfremdungsverbot. Länger als drei Monate darf Wohnraum ohne Genehmigung nicht leer stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ZwVbG). Danach müssen Sie den Leerstand dem Bezirksamt unverzüglich anzeigen und begründen (§ 5 Abs. 8 ZwVbG) und brauchen eine Genehmigung. Eine Ausnahme für die Zeit des Verkaufs sieht das Gesetz nicht vor.

Anders liegt es, wenn Sie die Wohnung selbst als Zweitwohnung nutzen. Das gilt als Wohnen, und Zeiten Ihrer Abwesenheit zählen nicht als Leerstand, solange die eigene Nutzung echt ist (Ausführungsvorschriften zum Zweckentfremdungsverbot, Nr. 7). Einzelheiten und Gebühren stehen im Ratgeber Zweckentfremdungsverbot beim Verkauf.

Ist die Wohnung vermietet, tritt der Käufer in den Mietvertrag ein und übernimmt auch die Mietsicherheit (§ 566, § 566a BGB). Halten Sie Mietverträge mit Nachträgen und einen Nachweis über die Kaution bereit. Wurde die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt, kann der Mieter beim ersten Verkauf ein Vorkaufsrecht haben (§ 577 BGB); mehr dazu im Ratgeber Vorkaufsrecht des Mieters.

Steuerfragen vor dem Notartermin

Steuerliche Fragen zum Verkauf klären Sie bitte vor dem Notartermin mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Grundlagen stehen im Ratgeber Spekulationsfrist bei Immobilien. Steuerberatung gehört nicht zu unseren Leistungen.

Was wir vor Ort übernehmen

Besichtigungen, Unterlagen und die Abstimmung mit dem Notar übernehmen wir vor Ort. Sie müssen dafür nicht jedes Mal anreisen. Im Einzelnen, wie auf der Seite Verkaufen mit BBI beschrieben:

  • Wir sehen uns die Immobilie vor Ort an und nennen eine Preisspanne samt Rechenweg. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
  • Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Protokolle und Wohnflächenberechnung holen wir. Fehlt der Energieausweis oder ist er abgelaufen, lassen wir ihn ausstellen und übernehmen die Kosten.
  • Besichtigt wird in Einzelterminen, nach jedem Termin bekommen Sie eine Rückmeldung.
  • Mindestens alle zwei Wochen erhalten Sie einen Bericht in Textform, also per E-Mail oder auf Papier, über Anfragen, Besichtigungen und Kaufangebote.
  • Den Kaufvertragsentwurf stimmen wir mit dem Notariat ab. Nach dem Notartermin organisieren wir die Übergabe mit Protokoll, Zählerständen und Schlüsselliste.

Dieser Umfang gilt für den Verkauf von Wohnimmobilien im Alleinauftrag; maßgeblich ist Ihr Maklervertrag. Was Ihre Immobilie heute bringen kann, zeigt eine Immobilienbewertung in Berlin. Verkaufen Sie ein Grundstück, hilft der Ratgeber Grundstück verkaufen in Berlin.

Rechtlicher Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 10. Oktober 2026 wieder und dient der ersten Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung im Einzelfall. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung erbringen; unsere Einschätzungen sind keine Verkehrswertgutachten. Fragen zu Vollmacht, Form und Beglaubigung beantwortet das Notariat, das den Vertrag beurkundet, Fragen zu Steuern eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 10. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Verkaufen aus dem Ausland: häufige Fragen.

Stand der Antworten: 10. Oktober 2026

Kann ich meine Berliner Immobilie verkaufen, ohne nach Deutschland zu reisen?

Ja, wenn Sie sich beim Notartermin vertreten lassen. Den Kaufvertrag beurkundet der Notar nur vor Ort, nicht per Video. Sie erteilen vorher einer Person Ihres Vertrauens eine Vollmacht, deren Unterschrift mindestens notariell beglaubigt ist, etwa bei einer deutschen Auslandsvertretung. Unterlagen, Besichtigungen und Übergabe lassen sich ohne Ihre Anwesenheit organisieren.

Reicht eine einfache schriftliche Vollmacht für den Notartermin?

In der Regel nicht. Das Grundbuchamt darf nur Vollmachten akzeptieren, bei denen zumindest die Unterschrift notariell beglaubigt ist (§ 29 GBO). Die Bundesnotarkammer empfiehlt im Grundstücksbereich eine notarielle Vollmacht. Den Umfang stimmen Sie vorher mit dem Notariat ab, das den Vertrag beurkundet.

Was bedeutet Nachgenehmigung beim Notartermin?

Tritt beim Notartermin jemand ohne Vollmacht für Sie auf, wird der Vertrag erst wirksam, wenn Sie ihn genehmigen (§ 177 BGB). Dazu bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift notariell, dass die Erklärungen in Ihrem Sinne abgegeben wurden. Bis dahin hat der Käufer keine Sicherheit. Die Bundesnotarkammer sieht diesen Weg nur für Ausnahmefälle vor.

Wo kann ich im Ausland meine Unterschrift beglaubigen lassen?

Bei einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat; deren Urkunden stehen denen eines Notars in Deutschland gleich (§ 10 Konsulargesetz). Sie müssen dafür persönlich erscheinen. Alternativ beglaubigt ein Notar in Ihrem Wohnsitzland. Dessen Urkunde braucht für die Verwendung in Deutschland je nach Staat eine Apostille oder eine Legalisation.

Wie bekomme ich aus dem Ausland einen Grundbuchauszug?

Als Eigentümer beantragen Sie ihn schriftlich per Post oder Fax bei einem Berliner Amtsgericht mit Grundbuchamt. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein beglaubigter 20 Euro. Online abrufen können Eigentümer das Grundbuch nicht. Mit Ihrer schriftlichen Vollmacht kann auch Ihr Makler den Auszug anfordern.

Darf meine Wohnung in Berlin bis zum Verkauf leer stehen?

Bis zu drei Monate ohne Genehmigung. Danach müssen Sie den Leerstand dem Bezirksamt anzeigen und brauchen eine Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 8 ZwVbG). Nutzen Sie die Wohnung selbst als Zweitwohnung, gilt das als Wohnen, solange die eigene Nutzung echt ist.

Sie leben im Ausland und verkaufen in Berlin?

Wir übernehmen Besichtigungen, Unterlagen und die Abstimmung mit dem Notar vor Ort und legen den Marktwert offen.

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