Ratgeber Verkaufen

Grundstück verkaufen in Berlin

Für den Preis eines Grundstücks zählt, was dort gebaut werden darf. Wie Sie Baurecht, Wert und Unterlagen klären, bevor Sie inserieren, und welche Stellen in Berlin dafür zuständig sind.

Ratgeber Verkaufen12 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt. Ein Grundstück verkaufen Sie in Berlin mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB); Eigentümer wird der Käufer mit der Eintragung im Grundbuch. Für den Preis zählt, was dort gebaut werden darf. Das regelt ein Bebauungsplan oder, wo keiner festgesetzt ist, eine andere Grundlage wie § 34 BauGB; die Pläne zeigt das Geoportal Berlin kostenlos. Der Bodenrichtwert aus BORIS Berlin ist ein Anhaltspunkt, kein Preis. Neben Grundbuchauszug und Flurkarte brauchen Sie Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis und dem Bodenbelastungskataster sowie eine Bescheinigung über Erschließungsbeiträge. Für unbebaute Grundstücke gilt die Teilung der Maklerprovision nach § 656c und § 656d BGB nicht; Höhe und Verteilung werden im Maklervertrag vereinbart.

Bebaut oder unbebaut

Ein Gebäude ist in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es steht (§ 94 Abs. 1 BGB). Wer ein Haus verkauft, verkauft das Grundstück deshalb mit; diesen Fall beschreibt die Seite Haus verkaufen in Berlin. Dieser Ratgeber geht von Grundstücken aus, bei denen der Boden im Mittelpunkt steht: Bauland ohne Gebäude, ein Grundstück mit einem alten Gebäude, das ein Käufer ersetzen will, oder eine Teilfläche Ihres Gartens.

Wer ein Grundstück kauft, will meist bauen. Käufer fragen deshalb zuerst, was und wie viel dort entstehen darf, danach nach Erschließung, Lasten und Boden. Liegen die Antworten vor dem Inserat vor, verhandeln Sie über belegte Angaben statt über Annahmen.

Steht auf dem Grundstück Wohnraum, braucht der Abriss in Berlin eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG). Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt seit dem 30. Juli 2026 eine Erleichterung, wenn dort in angemessener Frist Wohnraum in mindestens gleichem Umfang neu errichtet wird (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZwVbG). Einzelheiten stehen im Ratgeber Zweckentfremdungsverbot beim Verkauf.

Wollen Sie nur eine Teilfläche verkaufen, muss sie vermessen und im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen werden (§ 19 Abs. 1 BauGB). Die Vermessung führt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur aus, das Vermessungsamt übernimmt das Ergebnis ins Liegenschaftskataster; die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Gilt ein Bebauungsplan, dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die seinen Festsetzungen widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB).

Was dort gebaut werden darf

Was auf einem Grundstück gebaut werden darf, steht nicht im Grundbuch. Es ergibt sich aus dem Planungsrecht. Gilt ein Bebauungsplan, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Plan regelt etwa die Art der Nutzung, zum Beispiel Wohnen oder Gewerbe, das Maß der Nutzung wie Geschossfläche und Höhe und die Fläche, die überbaut werden darf.

Ob für Ihr Grundstück ein Bebauungsplan gilt, zeigt das Geoportal Berlin. Es verzeichnet die festgesetzten Pläne und die Pläne im Verfahren; gesucht wird nach Adresse oder Plannummer. In den meisten Fällen lässt sich ein festgesetzter Plan dort als Scan ansehen, die Online-Auskunft ist kostenlos. Nach Angabe der Senatsverwaltung kann die digitale Fassung nur eine Erstinformation sein. Für ein Grundstück können mehrere Pläne gelten, verbindliche Auskunft gibt das Stadtplanungsamt des Bezirks.

Wo kein Bebauungsplan festgesetzt ist, kommt es auf die Lage an. In Reinickendorf etwa bildet dann nach Angabe des Bezirksamts in der Regel der Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 als übergeleiteter Bebauungsplan das Planungsrecht; auch ihn zeigt das Geoportal. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils muss sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Maßstab sind Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Fläche, die überbaut werden soll, und die Erschließung muss gesichert sein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Im Außenbereich sind vor allem Vorhaben zulässig, die § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich nennt, etwa für Land- und Forstwirtschaft. Andere Vorhaben sind dort nur im Einzelfall zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Eine schriftliche Auskunft zu den planungsrechtlichen Grundlagen gibt das Stadtentwicklungsamt des Bezirks auf formlosen Antrag, beantragen kann sie jede Person. Sie kostet nach Angabe des Landes 30 Euro in beplanten und 75 Euro in unbeplanten Gebieten. Weiter reicht ein Vorbescheid: Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn entscheidet die Bauaufsicht damit schon vor dem Bauantrag über einzelne Fragen zum Vorhaben (§ 75 Abs. 1 BauO Bln). Er setzt prüffähige Bauvorlagen voraus, die Gebühr richtet sich nach der Baugebührenordnung. Ob Sie diesen Aufwand vor dem Verkauf treiben oder ihn dem Käufer überlassen, hängt vom Grundstück ab.

Der Bodenrichtwert als Anhaltspunkt

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für unbebauten Boden in Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. In Berlin ermittelt ihn der Gutachterausschuss jedes Jahr zum 1. Januar. Abfragen können Sie ihn kostenlos in BORIS Berlin, Auskunft darüber kann jeder verlangen (§ 196 Abs. 3 BauGB). Der Wert gilt für ein fiktives Grundstück mit den typischen Merkmalen seiner Zone; Zuschnitt, Größe, Altlasten oder Rechte Dritter berücksichtigt er nicht. Die Werte für Bauland beziehen sich in Berlin auf erschließungsbeitragsfreie Grundstücke.

Neben dem Wert nennt BORIS die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ), also die typische Dichte der Zone. Darf auf Ihrem Grundstück dichter oder weniger dicht gebaut werden, lässt sich der Bodenwert mit den Umrechnungskoeffizienten des Gutachterausschusses anpassen, aber nicht in jedem Fall. Aus dem Richtwert folgt außerdem kein Anspruch auf eine Baugenehmigung. Wie Sie ihn abfragen und lesen, erklärt der Ratgeber Bodenrichtwert in Berlin.

Den Wert eines bestimmten Grundstücks ermittelt erst eine Einzelbewertung. Sie verbindet den Richtwert der Zone mit dem, was auf Ihrem Grundstück zulässig ist, und mit dem, was es belastet. Wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite Immobilienbewertung in Berlin; die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.

Unterlagen und Erschließung

Käufer, Bank und Notar fragen beim Grundstück nach diesen Unterlagen. Stelle und Kosten nach Angaben des Landes Berlin und der Bezirksämter:

Unterlagen für den Grundstücksverkauf in Berlin: zuständige Stelle und Kosten
UnterlageWoKosten
GrundbuchauszugGrundbuchamt, Antrag bei jedem Berliner Amtsgericht mit Grundbuchamt10 Euro, beglaubigt 20 Euro
Auszug aus der FlurkarteVermessungsamt des Bezirks, Antrag auch online16 Euro je Blatt
Auskunft aus dem BaulastenverzeichnisBauaufsicht des Bezirks17 Euro ohne Baulast, Abschriften 29 Euro
Auskunft aus dem BodenbelastungskatasterUmwelt- und Naturschutzamt des Bezirks5 bis 500 Euro
Bescheinigung über ErschließungsbeiträgeStraßen- und Grünflächenamt des Bezirkszum Beispiel 31 Euro ohne Berechnung
Schriftliche planungsrechtliche AuskunftStadtentwicklungsamt des Bezirks30 Euro beplant, 75 Euro unbeplant
Bauakte, bei bebauten GrundstückenBauaktenarchiv des Bezirksab 36 Euro

Eine Baulast ist eine Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsicht, etwa die Übernahme einer Abstands- oder Stellplatzfläche für den Nachbarn. Sie steht nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis, und sie kann die Fläche verkleinern, die ein Käufer bebauen darf. Ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben nach Angabe des Landes Eigentümer und auch Kaufinteressenten.

Ein Eintrag im Bodenbelastungskataster ist ein Hinweis, kein Befund. Bei Bauland zählt die künftige Nutzung, denn für Wohngebiete gelten etwa bei Blei und Arsen strengere Prüfwerte als für Gewerbe. Die Bearbeitungsfrist für die Auskunft beträgt vier Wochen; wie Sie sie beantragen, steht im Ratgeber Altlastenkataster Berlin.

Bauen darf ein Käufer nur, wenn die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 BauGB). Wird eine öffentliche Straße erstmals endgültig hergestellt, tragen die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke die umlagefähigen Kosten als Erschließungsbeitrag; Grundlage sind das Baugesetzbuch und das Berliner Erschließungsbeitragsgesetz. Ob für Ihr Grundstück Beiträge gezahlt sind oder später noch fällig werden können, sagt eine Bescheinigung des Straßen- und Grünflächenamts. Ausgestellt wird sie für Eigentümer, Notare, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte, nicht für Kaufinteressenten. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf nennt 31 Euro ohne und 82 Euro mit Berechnung bei ein bis zwei Wochen Bearbeitung.

Soweit im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, trägt der Verkäufer die Erschließungsbeiträge für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Beitragsschuld entsteht (§ 436 Abs. 1 BGB). Den Wortlaut im Vertrag klären Sie mit dem Notariat.

Mit Ihrer schriftlichen Vollmacht kann auch Ihr Makler die meisten dieser Unterlagen anfordern. Fangen Sie mit denen an, die am längsten dauern. Grundbuchauszug und Flurkarte holen Sie zuletzt, damit sie beim Notartermin aktuell sind. Eine Checkliste für alle Objektarten steht im Ratgeber Unterlagen für den Immobilienverkauf.

Vorkaufsrecht des Bezirks

Liegt Ihr Grundstück in einem sozialen Erhaltungsgebiet, auch Milieuschutzgebiet genannt, steht dem Bezirk beim Verkauf grundsätzlich ein Vorkaufsrecht zu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Er darf dann zu denselben Bedingungen kaufen wie Ihr Käufer. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausübung am 9. November 2021 eingeschränkt (4 C 1.20). Ausgeschlossen ist sie, wenn das Grundstück den Zielen der Verordnung entsprechend bebaut ist und genutzt wird und das Gebäude keine Missstände oder Mängel aufweist (§ 26 Nr. 4 BauGB). Ob eine Adresse in einem solchen Gebiet liegt, zeigt unsere Milieuschutz-Karte.

Das Baugesetzbuch nennt in § 24 Abs. 1 weitere Fälle eines Vorkaufsrechts der Gemeinde. Ob eines besteht und ob der Bezirk es ausübt, fragt der Notar nach der Beurkundung beim Bezirk an. Erst wenn das geklärt ist, darf das Grundbuchamt den Käufer als Eigentümer eintragen (§ 28 Abs. 1 BauGB). Mehr dazu im Beitrag Vorkaufsrecht.

Maklerprovision und Steuerfragen

Die Regeln zur Teilung der Maklerprovision gelten nur für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch eine Privatperson (§§ 656a bis 656d BGB). Für unbebaute Grundstücke gelten sie nicht. Dort legen Auftraggeber und Makler Höhe und Verteilung der Provision im Maklervertrag fest, vor Beginn der Vermarktung und schwarz auf weiß. Wird ein Einfamilienhaus mit seinem Grundstück an eine Privatperson verkauft, teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision (§ 656c, § 656d BGB). Was Ihnen danach bleibt, rechnet der Netto-Erlös-Rechner im Ratgeber Maklerprovision in Berlin.

Steuerfragen rund um den Verkauf klären Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater; Grundlagen stehen im Beitrag Spekulationsfrist bei Immobilien.

Grundstück verkaufen in fünf Schritten

  1. Unterlagen und Baurecht klären. Grundbuchauszug, Flurkarte, Baulasten- und Altlastenauskunft, Erschließungsbescheinigung und, wo nötig, eine planungsrechtliche Auskunft. Die Altlastenauskunft hat eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen, beantragen Sie sie deshalb zuerst.
  2. Wert einschätzen. Bodenrichtwert der Zone, zulässige Bebauung, Zuschnitt und Lasten ergeben zusammen eine Preisspanne. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
  3. Vermarkten. Ein Exposé mit Lageplan, Angaben zum Baurecht und den Unterlagen beantwortet die ersten Fragen der Käufer. Ob zuerst vorgemerkte Interessenten oder gleich die Portale angesprochen werden, entscheiden Sie.
  4. Kaufvertrag beim Notar. Der Vertrag wird notariell beurkundet (§ 311b Abs. 1 BGB). Danach fragt der Notar beim Bezirk nach dem Vorkaufsrecht und lässt für den Käufer eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.
  5. Zahlung und Eigentumswechsel. Der Käufer zahlt, wenn der Notar dazu auffordert; Eigentümer wird er mit der Eintragung im Grundbuch. Zwischen Notartermin und Eintragung liegen meist drei bis vier Monate. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Notartermin und Grundbuch.

Sie leben nicht in Berlin? Wie Sie Vollmacht und Notartermin aus der Ferne regeln, steht im Ratgeber Immobilie in Berlin verkaufen, wenn Sie im Ausland leben.

Rechtlicher Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 10. Oktober 2026 wieder und dient der ersten Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung erbringen; unsere Einschätzungen sind keine Verkehrswertgutachten. Was auf einem Grundstück gebaut werden darf, entscheiden Stadtplanungsamt und Bauaufsicht des Bezirks. Fragen zum Kaufvertrag beantworten das Notariat, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 10. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Grundstück verkaufen: häufige Fragen.

Stand der Antworten: 10. Oktober 2026

Wie verkaufe ich ein Grundstück in Berlin?

In fünf Schritten: Unterlagen und Baurecht klären, den Wert einschätzen, vermarkten, den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen (§ 311b Abs. 1 BGB) und nach der Zahlung den Käufer ins Grundbuch eintragen lassen. Für den Preis zählt, was auf dem Grundstück gebaut werden darf. Zwischen Notartermin und Eintragung liegen meist drei bis vier Monate.

Wo sehe ich, was auf meinem Grundstück gebaut werden darf?

Im Geoportal Berlin, das festgesetzte Bebauungspläne und Pläne im Verfahren kostenlos zeigt. Verbindliche Auskunft gibt das Stadtplanungsamt des Bezirks; eine schriftliche Auskunft kostet nach Angabe des Landes 30 Euro in beplanten und 75 Euro in unbeplanten Gebieten. Gilt kein Bebauungsplan, kommt es in bebauten Ortsteilen darauf an, ob sich ein Vorhaben in die Umgebung einfügt (§ 34 BauGB).

Ist der Bodenrichtwert der Preis meines Grundstücks?

Nein. Er ist ein durchschnittlicher Lagewert für ein fiktives, unbebautes Grundstück mit den typischen Merkmalen der Zone. Zuschnitt, Größe, Altlasten oder Rechte Dritter berücksichtigt er nicht, und aus ihm folgt kein Anspruch auf eine Baugenehmigung. Den Wert Ihres Grundstücks ermittelt erst eine Einzelbewertung.

Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf eines Grundstücks?

Einen aktuellen Grundbuchauszug, einen Auszug aus der Flurkarte, die Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis und dem Bodenbelastungskataster, eine Bescheinigung über Erschließungsbeiträge und, wenn das Baurecht unklar ist, eine planungsrechtliche Auskunft des Bezirks. Bei bebauten Grundstücken kommt die Bauakte hinzu. Mit Ihrer schriftlichen Vollmacht kann auch Ihr Makler die meisten Unterlagen anfordern.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf eines Grundstücks?

Das legen Auftraggeber und Makler im Maklervertrag fest, vor Beginn der Vermarktung und schwarz auf weiß. Die gesetzliche Teilung zwischen Käufer und Verkäufer (§ 656c, § 656d BGB) gilt nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die eine Privatperson kauft, nicht für unbebaute Grundstücke.

Kann ich einen Teil meines Grundstücks verkaufen?

Ja. Die Teilfläche muss dafür vermessen und im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen werden. Die Vermessung übernimmt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, das Vermessungsamt übernimmt das Ergebnis ins Liegenschaftskataster. Gilt ein Bebauungsplan, darf die Teilung keine Verhältnisse schaffen, die seinen Festsetzungen widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB).

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