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Teilungsversteigerung vermeiden

Zwei oder mehr Eigentümer wollen die Gemeinschaft beenden und finden keine Lösung. Was eine Teilungsversteigerung bedeutet, was bei Scheidung und Erbengemeinschaft gilt und welche Wege es stattdessen gibt.

Ratgeber Verkaufen10 Min. Lesezeit

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Kurz gesagt. Eine Teilungsversteigerung kann jeder Miteigentümer und jeder Miterbe beantragen, ein Urteil ist dafür nicht nötig. Sie lässt sich vermeiden, wenn sich alle Beteiligten auf einen anderen Weg einigen: gemeinsam freihändig verkaufen, einen Anteil gegen Auszahlung übernehmen oder das Grundstück real teilen. Ohne Einigung bleibt das Gericht. Für Eheleute gibt es Schutzvorschriften, die das Verfahren aufschieben können, es in der Regel aber nicht auf Dauer verhindern. Ob ein freihändiger Verkauf mehr bringt, rechnen Sie vor dem Antrag mit einer Marktwerteinschätzung durch.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung beendet eine Eigentümergemeinschaft durch eine gerichtliche Versteigerung. Ihre Grundlage ist der Aufhebungsanspruch: Jeder Teilhaber kann jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 Abs. 1 BGB). Lässt sich der Gegenstand nicht in Natur teilen, erfolgt die Aufhebung bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 BGB). Das Verfahren selbst regeln die §§ 180 ff. des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).

Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Der Antragsteller muss aber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers (§ 181 Abs. 2 ZVG).

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Nach den Angaben von Service Berlin sind in Berlin die Amtsgerichte Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Pankow, Schöneberg, Spandau, Kreuzberg und Wedding zuständig, jeweils für ihren Gerichtsbezirk. Termine veröffentlichen die Länder im gemeinsamen ZVG-Portal.

Wer kann sie beantragen?

Jeder Miteigentümer, auch wenn ihm nur ein kleiner Anteil gehört. Die anderen können den Antrag nicht mit einer Mehrheitsentscheidung stoppen, denn der Aufhebungsanspruch steht jedem einzeln zu.

In der Erbengemeinschaft gilt dasselbe. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und die Vorschriften über die Teilung durch Verkauf gelten entsprechend (§ 2042 Abs. 2 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Immobilie in der Erbengemeinschaft.

Das Recht lässt sich nur begrenzt ausschließen. Wird es durch Vereinbarung ausgeschlossen, kann die Aufhebung trotzdem verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 749 Abs. 2 BGB). Ein Erblasser kann die Auseinandersetzung per letztwilliger Verfügung ausschließen, grundsätzlich verliert eine solche Verfügung 30 Jahre nach dem Erbfall ihre Wirkung (§ 2044 BGB).

Welchen Schutz gibt es bei Scheidung?

Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie auch in der Trennungszeit nicht grundsätzlich unzulässig ist. Es kommt auf die Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Der Ehegatte, der nicht versteigern will, ist nicht schutzlos: Er kann Einwendungen nach den §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2 und 242 BGB erheben, und zwar im Drittwiderspruchsverfahren (§ 771 ZPO). Dazu kommt Vollstreckungsschutz im Verfahren selbst (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765a ZPO).

Zu § 1365 BGB: Ein Ehegatte darf sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Nach dem Bundesgerichtshof braucht schon der Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Miteigentumsanteil das ganze Vermögen des Antragstellers ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, V ZB 102/06). Das gilt im gesetzlichen Güterstand.

Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht außerdem eine zeitliche Bremse vor:

  • Ein Miteigentümer kann die einstweilige Einstellung für höchstens sechs Monate beantragen, wenn das bei Abwägung der Interessen angemessen ist. Einmal darf der Antrag wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 ZVG).
  • Sind nur Ehegatten, frühere Ehegatten oder Lebenspartner beteiligt, kann die Einstellung bei ernsthafter Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes mehrfach wiederholt werden (§ 180 Abs. 3 ZVG).
  • Insgesamt darf das Verfahren nicht länger als fünf Jahre eingestellt werden (§ 180 Abs. 4 ZVG).

Das schafft Zeit, löst den Streit aber nicht. Nutzen Sie sie für einen freihändigen Verkauf. Mehr dazu im Ratgeber Immobilie bei Scheidung verkaufen.

Was spricht gegen die Versteigerung?

Beim Verkauf bestimmen die Eigentümer den Preis. In der Versteigerung geben sie das aus der Hand.

  • Der Wert wird festgesetzt. Das Gericht setzt den Grundstückswert fest, nötigenfalls mit Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG, über § 180 Abs. 1 ZVG entsprechend anwendbar).
  • Belastungen wirken mit. Beim geringsten Gebot zählen die Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten, und die Rechte, die ihnen vorgehen oder gleichstehen (§ 182 Abs. 1 ZVG). Ist ein Anteil höher belastet, wird ausgeglichen (§ 182 Abs. 2 ZVG).
  • Der Preis steht erst im Termin fest. Der Erlös kann unter dem Marktwert liegen. Wie weit, lässt sich vorher nicht sagen.
  • Vermietete Objekte. Der Ersteher hat im Normalfall ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mieter (§ 57a ZVG). In der Teilungsversteigerung gilt das bei Vermietung nicht (§ 183 ZVG).

Kosten und Dauer des Verfahrens erfahren Sie beim zuständigen Amtsgericht.

Welche Alternativen gibt es?

Gemeinsamer freihändiger Verkauf

Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Alle müssen dem Verkauf also zustimmen. Der Kaufvertrag braucht die notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Erlös wird danach unter den Beteiligten geteilt. Die Immobilie wird mit Exposé und Besichtigungen vermarktet, der Preis steht beim Notartermin fest. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber Immobilie verkaufen in Berlin.

Auszahlung und Übernahme

Ein Beteiligter übernimmt die Anteile der anderen und zahlt sie aus. Das setzt zwei Dinge voraus: einen Wert, auf den sich alle einigen, und die Finanzierung der Auszahlung. Die Auszahlungssumme lässt sich über ein Darlehen aufbringen, das die Bank in der Regel mit dem Objekt besichert. Auch diese Übertragung ist beurkundungspflichtig. Beim Grunderwerbsteuerrecht gibt es Befreiungen für Miterben bei der Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 GrEStG) und für den früheren Ehegatten bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Ob sie im Einzelfall greifen, klären Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Realteilung

Die Teilung in Natur ist der gesetzliche Vorrang: Sie erfolgt, wenn sich der Gegenstand ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 BGB). Bei einer einzelnen Wohnung geht das nicht. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem großen Grundstück kann es gehen: Die Miteigentümer können das Miteigentum per Vertrag so beschränken, dass jedem das Eigentum an einer bestimmten Wohnung zusteht (§ 3 Abs. 1 WEG). Dann gehört jedem seine Einheit. Ob das im Einzelfall möglich ist, prüfen Notariat und Fachleute.

Anteil an einen Dritten verkaufen

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 Satz 1 BGB). Wer seinen Miteigentumsanteil oder seinen Erbteil verkauft, scheidet aus der Gemeinschaft aus. Der Verkauf eines Erbteils braucht die notarielle Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB), und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht (§ 2034 Abs. 1 BGB), das sie binnen zwei Monaten ausüben können. Der Käufer eines Anteils erwirbt keine Wohnung zur Eigennutzung und tritt an die Stelle des Verkäufers in die Gemeinschaft ein, das schränkt den Kreis der Interessenten ein.

Rechenbeispiel mit Annahmen

Alle Zahlen sind angenommen und sind kein Hinweis auf übliche Versteigerungserlöse.

  • Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum von zwei Personen zu je 50 Prozent
  • Erzielbarer Preis im freihändigen Verkauf (Annahme): 600.000 Euro
  • Zuschlag in der Versteigerung (Annahme): 480.000 Euro
  • Restschuld der Grundschuld (Annahme): 150.000 Euro

Freihändig: 600.000 Euro minus 150.000 Euro ergeben 450.000 Euro, je Person 225.000 Euro. Versteigerung: 480.000 Euro minus 150.000 Euro ergeben 330.000 Euro, je Person 165.000 Euro. Der Unterschied in diesem Beispiel beträgt 60.000 Euro je Person. Hinzu kämen bei der Versteigerung die Verfahrenskosten, beim freihändigen Verkauf die Maklerprovision.

Wie gehen Sie in Berlin vor?

  1. Grundbuchauszug lesen. Er zeigt die Eigentumsverhältnisse, Grundschulden und eingetragene Rechte wie Wohnrecht oder Nießbrauch.
  2. Wert ermitteln. Eine gemeinsame Zahl ist die Basis jeder Einigung. Wie Verfahren und Gutachten sich unterscheiden, steht im Ratgeber Wertermittlung in Berlin. Unsere Einschätzung: Immobilienbewertung in Berlin.
  3. Rechtliche Fragen vorab klären lassen. Bei Scheidung gehört dazu das Familienrecht, in der Erbengemeinschaft ein Blick ins Testament.
  4. Unterlagen zusammenstellen. Welche Papiere ein Käufer sehen will, listet der Ratgeber Unterlagen für den Immobilienverkauf auf.
  5. Einigung schriftlich festhalten. Verkauf, Auszahlung und Teilung brauchen den Notar. Der Notar beurkundet, was Sie vorher verhandelt haben.

Bei Fragen zu Marktwert und Verkauf erreichen Sie uns über den Kontakt, eine Bewertung starten Sie unter Verkaufen.

Rechtlicher Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 20. Oktober 2026 wieder und dient der ersten Orientierung. Er ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung im Einzelfall. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine Rechtsberatung erbringen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, ein Notariat, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellen

Häufige Fragen

Teilungsversteigerung: häufige Fragen.

Stand der Antworten: 20. Oktober 2026

Wer darf eine Teilungsversteigerung beantragen?

Jeder Miteigentümer und jeder Miterbe, auch mit kleinem Anteil. Er muss im Grundbuch als Eigentümer eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein. Einen Titel braucht er nicht, und die anderen Beteiligten können den Antrag nicht mit einer Mehrheit stoppen.

Kann ich die Teilungsversteigerung bei der Scheidung verhindern?

Nicht grundsätzlich. Der Bundesgerichtshof hält sie auch in der Trennungszeit nicht für generell unzulässig. Sie können aber Einwendungen erheben, etwa nach § 1365 BGB, und Vollstreckungsschutz beantragen. Ob das im Einzelfall trägt, entscheidet das Gericht nach einer Abwägung beider Interessen.

Wie lange lässt sich die Versteigerung aufschieben?

Ein Miteigentümer kann die einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen und einmal wiederholen. Bei Ehegatten, früheren Ehegatten und Lebenspartnern ist bei Gefährdung des Kindeswohls eine mehrfache Wiederholung möglich. Insgesamt darf das Verfahren höchstens fünf Jahre eingestellt werden.

Kann das Testament eine Teilungsversteigerung ausschließen?

Ja, in Grenzen. Ein Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses oder einzelner Gegenstände ausschließen oder von einer Kündigungsfrist abhängig machen. Eine solche Anordnung verliert grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall ihre Wirkung. Bei einem wichtigen Grund kann die Auseinandersetzung trotzdem verlangt werden, weil § 2044 BGB auf § 749 Abs. 2 BGB verweist.

Was passiert mit der Grundschuld bei einer Teilungsversteigerung?

Das geringste Gebot richtet sich nach den Rechten, die den Anteil des Antragstellers belasten, und nach den Rechten, die ihnen vorgehen oder gleichstehen. Eingetragene Grundschulden fließen deshalb in die Bedingungen der Versteigerung ein. Wie das für Ihr Objekt aussieht, zeigt der Grundbuchauszug zusammen mit den Unterlagen des Gerichts.

Was gilt, wenn die Immobilie vermietet ist?

Im normalen Zwangsversteigerungsverfahren darf der Ersteher dem Mieter unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 57a ZVG). In der Teilungsversteigerung gilt diese Maßgabe bei Vermietung nicht (§ 183 ZVG). Der Ersteher hat dann also kein Sonderkündigungsrecht nach dieser Vorschrift.

Welches Amtsgericht ist in Berlin zuständig?

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Service Berlin nennt Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Pankow, Schöneberg, Spandau, Kreuzberg und Wedding. Wer für Ihre Adresse zuständig ist, sagt die Geschäftsstelle des Gerichts. Termine stehen im ZVG-Portal der Länder.

Darf ich meinen Anteil an einen Dritten verkaufen?

Ja, über den eigenen Anteil darf jeder Teilhaber verfügen. Bei einem Erbteil braucht es die notarielle Beurkundung, und die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben können. Der Käufer eines Anteils tritt an die Stelle des Verkäufers in die Gemeinschaft ein, das schränkt den Kreis der Interessenten ein.

Ist die Auszahlung eines Miteigentümers grunderwerbsteuerfrei?

Das hängt von der Konstellation ab. Das Gesetz kennt Befreiungen für Miterben bei der Teilung des Nachlasses und für den früheren Ehegatten bei der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater vor der Beurkundung.

Was bringt Ihre Immobilie im freien Verkauf?

Wir ermitteln den Marktwert und rechnen den Verkauf neben der Versteigerung durch.

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